Die maßgebliche Zuständigkeit für die Prävention nach § 1 SGB VII liegt beim Berufskrankheiten-Bundesministerium (BMAS-Abtlg. III/IIIb1) – zusätzlich zur gesetzlichen Verantwortung für die betriebsmedizinische Betreuung einschließlich arbeitsmedizinischer Vorsorge in den Bordellen.
Literatur:
Heupel, F.:
Problematik des Versicherungsschutzes der gesetzlichen Unfallversicherung bei Schwarzarbeit
Seminararbeit JLU Gießen WS 2012/13 (Prof. Eberhard Dr. Jung)