X014 – Geschlechtskrankheiten bei Prostituierten

 

Die maßgebliche Zuständigkeit für die Prävention nach § 1 SGB VII liegt beim Berufskrankheiten-Bundesministerium (BMAS-Abtlg. III/IIIb1) – zusätzlich zur gesetzlichen Verantwortung für die betriebsmedizinische Betreuung einschließlich arbeitsmedizinischer Vorsorge in den Bordellen.

 

Literatur:

Heupel, F.:
Problematik des Versicherungsschutzes der gesetzlichen Unfallversicherung bei Schwarzarbeit
Seminararbeit JLU Gießen WS 2012/13 (Prof. Eberhard Dr. Jung)

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