X015 – Rhizarthose (Wurzelgelenkarthrose) durch Druckbelastung

Die maßgebliche Zuständigkeit für die Prävention nach dem SGB VII liegt beim Berufskrankheiten-Bundesministerium (BMAS-Abtlg. III/IIIb1) – zusätzlich zur  gesetzlichen Verantwortung für die betriebsmedizinische Betreuung einschließlich arbeitsmedizinischer Vorsorge.

Hinweis:

In der DDR konnten Rhizarthrosen als Berufskrankheit nach Nr. 71 („mechanische Überbelastung“) der Berufskrankheitenverordnung anerkannt werden (BKVO-DDR) :

„So erkranken Pantinen- und Hutmacher z. B. bevorzugt an den Daumensattelgelenken. Derartige Schäden wurden auch bei Zahntechnikern beobachtet (Biegen der Stahleinlagen von Prothesen).“ (Heuchert, 1985 – s. u.)

Literatur

Heuchert, G:
Krankheiten durch fortgesetzte mechanische Überbelatung des Bewegungsapparates (BK Nr. 70 bis 75)
In: Klatt, R. et al.: Der Betriebsarzt
VEB, Verlag „Volk und Gesundheit“, Berlin 1985

Triebig, G., Blome, O.:
Rhizarthrose als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt: Eine Kasuistik
MedSach, 191, 05-2012

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