Die maßgebliche Zuständigkeit für die Prävention nach dem SGB VII liegt beim Berufskrankheiten-Bundesministerium (BMAS-Abtlg. III/IIIb1) – zusätzlich zur gesetzlichen Verantwortung für die betriebsmedizinische Betreuung einschließlich arbeitsmedizinischer Vorsorge.
Hinweis:
In der DDR konnten Rhizarthrosen als Berufskrankheit nach Nr. 71 („mechanische Überbelastung“) der Berufskrankheitenverordnung anerkannt werden (BKVO-DDR) :
„So erkranken Pantinen- und Hutmacher z. B. bevorzugt an den Daumensattelgelenken. Derartige Schäden wurden auch bei Zahntechnikern beobachtet (Biegen der Stahleinlagen von Prothesen).“ (Heuchert, 1985 – s. u.)
Literatur
Heuchert, G:
Krankheiten durch fortgesetzte mechanische Überbelatung des Bewegungsapparates (BK Nr. 70 bis 75)
In: Klatt, R. et al.: Der Betriebsarzt
VEB, Verlag „Volk und Gesundheit“, Berlin 1985
Triebig, G., Blome, O.:
Rhizarthrose als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt: Eine Kasuistik
MedSach, 191, 05-2012