2101 – Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können

 

Die maßgebliche Zuständigkeit für die Prävention nach dem SGB VII liegt beim Berufskrankheiten-Bundesministerium (BMAS-Abtlg. III/IIIb1).


Klinische Zuordnung: Orthopädie

Amtliches Merkblatt:
Müsch, Berufskrankheiten, WVG 2006, S. 152-153

Dieser Beitrag wurde unter Orthopädie veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Kommentare sind geschlossen.