Die maßgebliche Zuständigkeit für die Prävention nach dem SGB VII liegt beim Berufskrankheiten-Bundesministerium (BMAS-Abtlg. III/IIIb1).
Klinische Zuordnung: Angiologie – Neurologie – Orthopädie
Amtliches Merkblatt:
Müsch, Berufskrankheiten, WVG 2006, 185-190
Zitat:
„Ein typisches Beispiel für eine derartige, die HWS gefährdende Tätigkeit ist das Tragen auf der Schulter, wie es für Fleischträger beschrieben wurde (vgl. Müsch, Berufskrankheiten, S.189, m.w.N.).“ Bayerisches Landessozialgericht, L 3 U 287/06, FSB / Urteil vom 13. 11. 2007
Hinweis:
Die Veranstaltung „HWS“ des 14. Bonner Orthopädie- und Traumaclubs (14. 3. 2012) ist mit 3 Fortbildungspunkten zertifiziert, obwohl laut Programm die für Ärzte anzeigepflichten Berufskrankheiten (§202 SGB VII) nicht auf der Tagesordnung stehen.
Literatur:
Putz, R.:
Biomechanik der Halswirbelsäule unter besonderer Berücksichtigung der Zwischenwirbelscheiben
Traumatologie aktuell, Band 14, 5-9