2113 – Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel (Carpal- tunnel-Syndrom) durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen

 

Die maßgebliche Zuständigkeit für die Prävention nach dem SGB VII liegt beim Berufskrankheiten-Bundesministerium (BMAS-Abtlg. III/IIIb1).

Klinische Zuordnung: Neurologie, Orthopädie

Wissenschaftliche Begründung:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Bek. d. BMAS)

Gemeinsames Ministerialblatt /GMBl 2009, 27, 573-581

Vorsicht

Bei einer Nerven-Druckschädigung „im“ Carpaltunnel kann es sich nur um eine BK-Nr. 21 06 handeln. Bei einem Carpaltunnel-Syndrom müßte es hingegen korrekterweise Nerven-Druckschädigung „durch pathologische Carpaltunnel-Verengung heißen – oder?

Anmerkungen

In der gesetzlichen Vorgabe (§ 9 Abs. 1 SGB VII) wird die Bundesregierung (BMAS) ermächtigt, in der Rechtsverordnung (BKV) „Krankheiten“ und nicht Syndrome (bzw. Schädigungen?) als Berufskrankheiten zu bezeichnen!

Zitat

„…dass wir häufig nicht in der Lage sind, für jedes dieser Syndrome die Pathophysiologie einer bestimmten Krankheit zu erkennen.
Eine Krankheit dagegen ist ein pathologischer Prozess, der von den anfänglichen Ursachen bis zu den äussersten Folgen zu betrachten ist.“ (EDITORIAL: Vom Syndrom zur Krankheit …Gérard Waeber…, Schweiz. Med. Forum, 584, 2014)

Analog zu den BKV-Nrn 21 08 und 21 10 („bandscheibenbedingte Er – krankungen“ u. a. des „Ischias“) wäre „karpaltunnelbedingte Erkrankungen “ –  u. a. des „Medianus“ –  die sprachlich korrekte Herangehensweise gewesen.

Pathophysiologisch handelt es sich beim s. g. Karpaltunnelsyndrom landläufig um eine sekundäre Kompressions„-Neuropathie des N. Medianus durch einen raumfordernden Prozeß im Karpalkanal – und eben nicht um eine von außen ansetzende „Druckschädigung“ der Nerven (vgl. Reissner et al. 2012)! „Es besteht ein Mißverhältnis zwischen Volumenangebot und Inhaltsbestandteilen im Karpaltunnelkanal.“ (Vogt/SUVA – s. u.: persönl. Mittlg. am 7. November 2012).

Zur nicht invasiven CTS-Diagnosesicherung sollte (- nicht nur bei der Begutachtung -) daher eine kernspintomographische Untersuchung (MRT) der pathologisch veränderten Strukturen des Karpaltunnels erfolgen, die als Voraussetzung einer sekundären Symptomatik des Nervus medianus anzusehen sind. (Eine primäre arbeitsbedingte „Nervus medianus“-Symptomatik wäre der entsprechenden BKV-Listen-Nr. – z. B. 21 06 „Druckschädigung der Nerven“ – zuzuordnen.)

Zitat

MR-Neurographie…vor allem zur Darstellung typischer…Nervenengpässe…z. B. beim Karpaltunnelsyndrom…(als)…konfirmative Diagnostik benötigt…“
(Leserbrief von D. E. F. Rosenow, Neurochirurg und Biotechnologe, Schweiz. Med. Forum, 858, 2013)

Querschnitt des Handgelenks
Lokalisation des Karpaltunnels (© Alila – Fotolia.com)

Literaturhinweise

Fricker, R.:
Das Karpaltunnelsyndrom
Schweiz. Med. Forum, 1211-1217, 2004

Reissner, L. et al.:
Das Karpaltunnelsyndrom
Schweiz. Med. Forum, 480-484, 2012

Vogt, J.:
Karpaltunnesyndrom
SUVA, Luzern 1998

PS: „No entity without identity“ (Quine 1969)

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