Die maßgebliche Zuständigkeit für die Prävention nach dem SGB VII liegt beim Berufskrankheiten-Bundesministerium (BMAS-Abtlg. III/IIIb1).
Klinische Zuordnung: Neurologie, Orthopädie
Wissenschaftliche Begründung:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Bek. d. BMAS)
Gemeinsames Ministerialblatt /GMBl 2009, 27, 573-581
Vorsicht
Bei einer Nerven-Druckschädigung „im“ Carpaltunnel kann es sich nur um eine BK-Nr. 21 06 handeln. Bei einem Carpaltunnel-Syndrom müßte es hingegen korrekterweise Nerven-Druckschädigung „durch„ pathologische Carpaltunnel-Verengung heißen – oder?
Anmerkungen
In der gesetzlichen Vorgabe (§ 9 Abs. 1 SGB VII) wird die Bundesregierung (BMAS) ermächtigt, in der Rechtsverordnung (BKV) „Krankheiten“ und nicht Syndrome (bzw. Schädigungen?) als Berufskrankheiten zu bezeichnen!
Zitat
„…dass wir häufig nicht in der Lage sind, für jedes dieser Syndrome die Pathophysiologie einer bestimmten Krankheit zu erkennen.
Eine Krankheit dagegen ist ein pathologischer Prozess, der von den anfänglichen Ursachen bis zu den äussersten Folgen zu betrachten ist.“ (EDITORIAL: Vom Syndrom zur Krankheit …Gérard Waeber…, Schweiz. Med. Forum, 584, 2014)
Analog zu den BKV-Nrn 21 08 und 21 10 („bandscheibenbedingte Er – krankungen“ u. a. des „Ischias“) wäre „karpaltunnelbedingte Erkrankungen “ – u. a. des „Medianus“ – die sprachlich korrekte Herangehensweise gewesen.
Pathophysiologisch handelt es sich beim s. g. Karpaltunnelsyndrom landläufig um eine sekundäre „Kompressions„-Neuropathie des N. Medianus durch einen raumfordernden Prozeß im Karpalkanal – und eben nicht um eine von außen ansetzende „Druckschädigung“ der Nerven (vgl. Reissner et al. 2012)! „Es besteht ein Mißverhältnis zwischen Volumenangebot und Inhaltsbestandteilen im Karpaltunnelkanal.“ (Vogt/SUVA – s. u.: persönl. Mittlg. am 7. November 2012).
Zur nicht invasiven CTS-Diagnosesicherung sollte (- nicht nur bei der Begutachtung -) daher eine kernspintomographische Untersuchung (MRT) der pathologisch veränderten Strukturen des Karpaltunnels erfolgen, die als Voraussetzung einer sekundären Symptomatik des Nervus medianus anzusehen sind. (Eine primäre arbeitsbedingte „Nervus medianus“-Symptomatik wäre der entsprechenden BKV-Listen-Nr. – z. B. 21 06 „Druckschädigung der Nerven“ – zuzuordnen.)
Zitat
„MR-Neurographie…vor allem zur Darstellung typischer…Nervenengpässe…z. B. beim Karpaltunnelsyndrom…(als)…konfirmative Diagnostik benötigt…“
(Leserbrief von D. E. F. Rosenow, Neurochirurg und Biotechnologe, Schweiz. Med. Forum, 858, 2013)
Lokalisation des Karpaltunnels (© Alila – Fotolia.com)
Literaturhinweise
Fricker, R.:
Das Karpaltunnelsyndrom
Schweiz. Med. Forum, 1211-1217, 2004
Reissner, L. et al.:
Das Karpaltunnelsyndrom
Schweiz. Med. Forum, 480-484, 2012
Vogt, J.:
Karpaltunnesyndrom
SUVA, Luzern 1998
PS: „No entity without identity“ (Quine 1969)