2114 – Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung (Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom)

Die maßgebliche Zuständigkeit für die Prävention nach dem SGB VII liegt beim Berufskrankheiten-Bundesministerium (BMAS-Abtlg. III/IIIb1).

Klinische Zuordnung: Angiologie

Wissenschaftliche Begründung
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Bek. d. BMAS)

Gemeinsames Ministerialblatt (GMBl), 449-455, 25/2012

Zitat:
„Auch durch sportliche Aktivitäten, …. (z. B. Karate, Hanteltraining, Hockey, Golf, Baseball, Handball, Fahrrad bzw. Mountainbike fahren) kann ein HHS oder ein THS ausgelöst werden. Bei Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit ist hier zu prüfen, ob es sich um eine versicherte Tätigkeit gehandelt hat…“  ( S. 454). Cave: Berufssportler gehören bekanntlich auch zu dem versicherten Personenkreis der gesetzlichen Berufskrankheiten – Versicherungen!

Anmerkung:

Ausweislich der „Wissenschaftlichen Begründung“ aus dem für das SGB VII zuständigen Bundesarbeitsministerium handelt es sich sowohl bei dem HH-Syndrom wie auch bei dem TH-Syndrom „…um ein sekundäres Raynaud(-)Phänomen der betroffenen Finger…“ ( S. 450 und 451) . Laut  § 9 SGB VII ist die Bundesregierung allerdings ermächtigt, nur „Krankheiten“ und keine „Phänomene“ oder „Syndrome“ als BKV-Listen-Entitäten „…zu bezeichnen…“!

Dass dabei laut Gesetz strenge Kausalitätskriterien einzuhalten wären – relativiert sich im vorliegenden Fall durch das Eingeständnis der Herausgeber (s. o.): „Dosis-Wirkungs-Beziehungen können weder für das HHS noch für das THS aufgestellt werden…ist ggf. auch…Folge eines Arbeitsunfalls zu diskutieren“! (S. 454).

Veranstaltungen / Vorträge:

A&A- Kongreß 2013 (BASI)
5. November, 14:20 – 14:40 Uhr
Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung
Prof. Stephan Dr. Letzel, Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der „Johannes Gutenberg“- Universität, Mainz

 

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