Franz H. Müsch

ACHTUNG: Diese Website wird seit einiger Zeit alters- und krankheitsbedingt und wegen fehlendem Personal nicht mehr bearbeitet. Stattdessen kann ab November 2023 ein neues Buchprojekt (Tabuthema „Berufskrankheit“) zur freundlichen Beachtung unter „Berufskrankheit“ auf der unteren Navigationsleiste aufgerufen werden.

Dringend gesucht:
MITARBEITER/-INNEN und/oder NACHFOLGER/-INNEN
Kontaktaufnahme erbeten unter dr.muesch@uni-bonn.de

 

BERUFSKRANKHEITEN
MedDir a. D. Dr. Müsch

Arbeits- und Betriebsmediziner / Pneumologe („Lungenarzt“)
Buch- und Fachzeitschriften-Autor
(Landes-) Sozialgerichtsgutachter

Franz H. Dr. Müsch, Immermannstr. 26, 50931 KÖLN-Lindenthal
dr.muesch@berufskrankheiten.de / 0151.67798064
Büro fußläufig zur Uniklinik („Lindenburg“)

 

Berufskrankheiten
– BERATUNG
– A N Z E I G E N
– BEGUTACHTUNG  

(Honorarbasis)

 

I  Berufskrankheiten-Beratung

Patienten

Persönliche Beratung auf Wunsch von Betroffenen:
Zur „Erstberatung“ bitte Terminabsprache – besten Dank!

Vorstellung durch Krankenkassen (§ 20 SGB V), Rentenversicherungen (§ 31 Abs. 1 SGB VI) oder auch durch Berufsgenossenschaften (u. a. UVTr.).

Institutionen und Verbände

Krankenanstalten (Kostenträgerfragen: SGB V, VI oder SGB VII / BK – Sprechstunden, BK – Ambulanz / Mitteilungspflicht nach § 294 a SGB. V)

  • MVZ
  • Kliniken
  • Krankenhäuser
  • Reha – Einrichtungen

Krankenversicherungsträger (GKV / Kostenträgerfragen: SGB V oder SGB VII / BK-Mitteilungspflicht nach § 20 SGB V/ BKK, IKK etc.)

Rentenversicherungsträger (Kostenfragenträgerfragen: SGB VI oder VII / BK-Prävention nach § 31 SGB VI)

Deutsche Rentenversicherungsträger: Bund, Bundesländer und Knappschaft-Bahn-See.

Unternehmen (BK-Versicherungskosten: §§ 150, 157 SGB VII / BK-Anzeigepflicht: § 193 (2) SGB VII)

  • BDI, BDA etc.
  • Sportverbände (Berufssportler)
  • Musikbranche (Berufsmusiker)

Sozialpolitische Gremien

  • „Gesundheits“-ausschuß des Bundestages
  • Ärztlicher Sachverständigenbeirat (ÄSVB) – Sektion „BERUFSKRANKHEITEN“ beim BMAS = „Berufskrankheiten“-Bundesministerium
  • Patientenbeauftragter der Bundesregierung (vgl. BK-L-R)

Entwicklungshilfe-Einrichtungen (Ministerien etc.)

Maxime: Nationales Fachwissen über Berufskrankheiten-Lehre und -Recht (BK-L-R) als Entwicklungshilfe mehrsprachig international verbreiten!

II  Berufskrankheiten-Begutachtung

(Landes-)Sozialgerichte, (Berufskrankheiten- und) Unfallversicherungsträger (sog. Berufsgenossenschaften etc.):

Arbeitsmedizinische BK-Zusammenhangsgutachten sowie arbeitsmedizinisch-pneumologische BK-„Obergutachten“!


Rechtsgrundlagen

Sozialgesetzbuch (SGB) 

  • Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)
  • Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)
  • Gesetzliche [Unternehmerhaftpflicht (!!!)-, Berufskrankheiten (!!)- und auch Arbeits- ] Unfallversicherung (SGB VII) sowie die dazugehörige Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) (mit Berufskrankheiten-„Liste“)

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Beispiele zur Vertiefung:
– Beschwerden gegen Versichertenvertreter (Gewerkschaftsfunktionäre) der Berufsgenossenschaften
-Unterlassungsklagen gegen Berufsgenossenschaften (§ 20 SGB X) und (Landes-)Sozialgerichte bei Verletzung der Amtsermittlungspflichten
-Ablehnung der sog. „Beratenden Ärzte“ (als Versicherungsvertreter der „Berufsgenossenschaften“):
Achtung: Die sog. „Beratenden Ärzte“ im berufsgenossenschaftlichen Berufskrankheiten – Verfahren beraten in erster Linie nicht ihre Patienten im Sinne des hippokratischen Eides, sondern – hier quasi als „Versicherungsvertreter“ – ihre Auftragsgeber, wie z. B. (Berufskrankheiten – und) Unfallversicherungsträger, d. h. Berufsgenossenschaften und andere Unternehmerhaftpflicht – Versicherungsträger!. Wegen des nicht gegebenen Arzt – Patienten – Verhältnisses kann es sich nur um „Beratende Mediziner“ handeln, die sich juristisch gesehen in einer Grauzone bewegen (cave: Datenschutz!), weil es auch keine Rechtsgrundlage (- natürlich auch keine Indikation!) für diese nichtärztliche Tätigkeit gibt. Inwieweit sich Sozialgerichte dieses Sachverhaltes bewußt sind, bedarf noch einer öffentlichen Diskussion.
Die sog. „Beratenden Ärzte“ werden von der Beklagtenseite bezahlt!
Als Kompromißlösung sollte bis zur Bereinigung der Rechtslage von den Versicherten nach entsprechender Aufklärung eine schriftliche Einverständniserklärung zur Legitimation des „Beratenden Mediziners“ eingeholt werden.

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Ausgangslage

Arbeitsbedingte Todesfälle
Franz H. Dr. Müsch, AuA 2/2010

(Amtliche Todesfallstatistik)

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ACHTUNG-ACHTUNG-ACHTUNG-ACHTUNG

Für die Website „www.berufskrankheiten.de“ werden
Mitarbeiter/-innen
mit der Option einer späteren Übernahme gesucht!

Kontaktaufnahme erbeten unter
dr.muesch@uni-bonn.de
– besten Dank!

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Kostenloser Download: Franz H. Müschs "Berufskrankheiten"

Hinweis: Zum Stichwort „Krebs“ liefern Ihre Suchfunktionen N = 401 Treffer!!!

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