Berufskrankheiten-Dilemma
Ausgehend von N = 85 ( !!! ) ärztlicherseits anzeigepflichtigen ( § 202 SGB VII ) Berufskrankheiten-Entitäten in der Anlage 1 der Berufskrank-heiten-Verordnung
( https://www.gesetze-im-internet.de/bkv/anlage_1.html )
haben ca. 44 000 000 „Vollarbeiter“ hierzulande als potentiell Betroffene keine freie arbeitsmedizinische Facharztwahl:
Denn für die laut Bundesärztekammer für alle Berufskrankheiten
( Berufskrebs, -allergien etc. pp ) zuständigen Fachärzte für Arbeitsmedizin gibt es wegen fehlender Kassenzulassung von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV / Mitherausgeber des Deutschen Ärzteblatts ) insoweit gar keine Niederlassungsfreiheit – cui bono ?