Berufskrankheiten-Dilemma

Ausgehend von N = 85 ( !!! ) ärztlicherseits anzeigepflichtigen ( § 202 SGB VII ) Berufskrankheiten-Entitäten in der Anlage 1 der Berufskrank-heiten-Verordnung

( https://www.gesetze-im-internet.de/bkv/anlage_1.html )

haben ca. 44 000 000 „Vollarbeiter“ hierzulande als potentiell Betroffene keine freie arbeitsmedizinische Facharztwahl:

Denn für die laut Bundesärztekammer für alle Berufskrankheiten
( Berufskrebs, -allergien etc. pp ) zuständigen Fachärzte für Arbeitsmedizin gibt es wegen fehlender Kassenzulassung von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV / Mitherausgeber des Deutschen Ärzteblatts ) insoweit gar keine Niederlassungsfreiheit – cui bono ?

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1. Mai 2026