Covid-19 / Berufskrankheit-Nr. 31 01

Infektionskrankheiten wie z. B. Lungentuberkulose, Hepatitis, AIDS und aktuell auch Covid-19 können als – ärztlicherseits anzeigepflichtige – Berufskrankheiten entschädigt werden.

Die Meldungen sind zu richten an den Staatlichen (Landes-) Gewerbearzt oder den Unfall-Versicherungsträger (z. B. Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) unter Angabe folgender Berufskrankheit-Nr. 31 01 Anlage 1 BKV:

"Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war."

Der zuständige "Berufskrankheiten"- Bundesminister ist nicht der Gesundheitsminister (Spahn/CDU), sondern der Arbeitsminister (Heil/SPD)!

Zurück
Zurück

Berufskrankheiten-Todesfälle (2010-2018)