Krankheitsbilder / 5 BK-Nrn.:
Müsch, Berufskrankheiten, WVG 2006, S. 37-38 (Tabelle)
Weiterbildungsordnung (BÄK: MWBO i. d. F. v. 2008):
Anzeigepflichtige Berufskrankheiten finden keinerlei Erwähnung! (Begutachtungskompetenz?)
Aktuelles:
Empfehlung für neue Berufskrankheit „Eierstockkrebs durch Asbest“ beschlossen
BMAS 6. Februar 2017
„Der Ärztliche Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine wissenschaftliche Empfehlung für eine neue Berufskrankheit „Eierstockkrebs durch Asbest“ beschlossen.
Betroffen sein können Frauen, die früher in asbestverarbeitenden Betrieben tätig waren. Dies war insbesondere in der Asbesttextilindustrie wie z.B. in Asbestspinnereien, Asbestwebereien oder anderen Betrieben der Fall, in denen asbesthaltige Garne, Schnüre, Gewebe, Tücher oder auch Hitzeschutzkleidung hergestellt wurden.“
http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Gesetzliche-Unfallversicherung/empfehlung-fuer-neue-berufskrankheit-eierstockkrebs-durch-asbest-beschlossen.html
Literatur
Jansing, P.-J.:
Mutterschutz am Arbeitsplatz
Ergomed/Prakt. Arb. med. 1/2012, 24-27
Literaturkritik
Anfrage: „Sehr geehrte Damen und Herren, bitte teilen Sie mir mit, ob bei Ihrer Neuerscheinung „Krankheiten in der Schwangerschaft“ auch der „Versicherungsfall einer Leibesfrucht“ (§ 12 SGB VII) Berücksichtigung findet – besten Dank!“
Antwort: „Nein, im von Ihnen genannten Buch ist dieser Inhalt nicht vorhanden.“ (DE GRUYTER 14. 7. 2017)
In dem Artikel „Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft – Nach Recht und Gesetz“ (Khan, K. und Weber, Th., Deutsches Ärzteblatt, 15. Februar 2013) werden Berufkrankheitenfragen nicht behandelt: z. B. Gesundheitsschäden der Leibesfrucht (§ 12 SGB VII)!
Cave: § 12 SGB VII „Versicherungsfall einer Leibesfrucht“
Zitat: „Besonderes Gewicht erhält diese Regelung bei Schäden der Leibesfrucht durch mütterliche Infektionskrankheiten, die als Berufskrankheiten Nr. 31 01, Nr. 31 02 und Nr. 31 04 Anlage BKV meldepflichtig sind“ (Müsch, Berufskrankheiten, WVG 2006, S. 11, s.o.)