Orthopädie

 

Krankheitsbilder / 19 BK-Nrn.:
Müsch, Berufskrankheiten, WVG 2006, S. 49-50 (Tabelle)

Weiterbildungsordnung (BÄK: MWBO i. d. F. v. 2008):
Anzeigepflichtige Berufskrankheiten finden keinerlei Erwähnung! (Begutachtungskompetenz?)

Aktuelles

ASKLEPIOS-Klinikum in Bad Abbach am 10. 10. 2018
Bildergebnis für asklepios grifkaDir. Prof. Dr. Dr. Grifka
Orthopädisch-arbeitsmedizinischer Arbeitskreis

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Psczolla, Matthias / Kladny, Bernd / Flechtenmacher, Johannes / Hoffmann, Reinhard / Dreinhöfer, Karsten (Hrsg.):
Weißbuch Konservative Orthopädie und Unfallchirurgie

De Gruyter, 2017

Berufskrankheiten kommen laut Register S. 325 gar nicht vor!

 

Literaturhinweise

Anders, Chr.:
Rumpfmuskelkoordination: Reaktion auf dynamische und statische externe Stimuli
Med. Habil., „Friedrich Schiller“ – Universität, Jena 2008

Becke, M. (Hrsg.):
Beurteilung und Begutachtung von Wirbelsäulenschäden
Steinkopf, Darmstadt 2002

Hackenbroch, H.M.:
Arthrosen – Basiswissen zu Klinik, Diagnostik und Therapie

Thieme, Stuttgart – New York, 2002
„Eine Monographie schreibt man, wenn man zeigen will, daß man es alleine kann!“ (Hackenbroch – persönliche Mitteilung)

Hartmann, B., Spallek, M.:
Arbeitsbezogene Muskel-Skelett-Erkrankungen
Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin, 2009, 423-436

Landau, K., Rohmert, W. et al.:
Risikoindikatoren für Wirbelsäulenerkrankungen
Schritenreihe der BAuA, Forschung Fb 09.010 (1996)

Ochs, K.:
Die Rotatorenmanschettenruptur – eine Berufserkrankung? Eine epidemiologische Studie
Med. Diss. Würzburg 2009

Putz, R.:
Skelett und Evolution: Problemfall Wirbelsäule
Nova Acta Leopoldina NF 94, Nr. 348, 65-71 (2007)

Stoschek, J.:
Osteoporose beim Mann: Strontiumranelat verordnungsfähig
Deutsches Ärzteblatt, A1942, 2012

Thürauf, J.:
Berufskrankheiten durch Infektionserreger mit sekundärer Beteiligung der Haltungs- und Bewegungsorgane: BK3101 (Infektionskrankheit), 3102 (Zoonosen), 3104 (Tropenkrankheiten)
und
Berufskrankheiten durch chemische Einwirkungen mit Beteiligung der Haltungs- und Bewegungsorgane
in: Schiltenwolf. M., Hollo, Dierk F. (Hrsg.):
Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane,
Thieme, 2013

Literaturkritik

Im Jahresbericht 2013 „Universitäre Orthopädie“ (Uni Regensburg), S. 20-21 wird in dem namentlich nicht gekennzeichneten Beitrag „Luftwaffenoffizier nach Bandscheibenvorfall wieder im Einsatz /Ausgebremst – und wieder fit“ nicht auf die mögliche Wehrdienstbeschädigung analog zur BKV-Nr 21 10 eingegangen (Arbeitsanamnese?).

– In der Originalarbeit „Epidemiologie der Osteoporose“ (Peyman Hadji et al.; Deutsches Ärzteblatt vom 25. Januar 2013) wird die Berufskrankheitenfrage nicht behandelt!

– Im aktuellen GBE-Themenheft zur Arthrose (Gesundheitsberichterstattung des Bundes Heft 54 „Arthrose“, Autorin: Martina Rabenberg, Herausgeber: Robert Koch-Institut, Berlin 2013) wird auf die BK- Nr. 21 12 Anlage 1 BKV: <Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13 000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht> nicht eingegangen.

Veranstaltungen / Vorträge

Wirbelsäule und Arbeit – die neuen Berufskrankheiten
Referenten: C. Holland, U. Rheder, F. H. Müsch, G. Eilebrecht und P. Fritz
„St. Willibrord“ – Spital (CA Prof. Dr. Holland), Emmerich 1995
(Kopien abrufbar unter dr.muesch@berufskrankheiten.de)

 

BUCHREZENSIONEN


Orthopädie – Unfallchirurgie

Orthopädie Unfallchirurgie

Joachim Grifka, Jürgen Krämer
Springer, Berlin-Heidelberg 1983…2013
ISBN-13 978-3-642-28874-6

Titelbild
Berufskrankheiten (BK) und Berufsunfälle lassen sich mit dem Titelbild nicht in Verbindung bringen!

Ansprüche
Zitat: „Beim Hausarzt sind etwa 40% der Patienten wegen Erkrankungen der Knochen, Gelenke und der Wirbelsäule in Behandlung. Dieses Buch…ist daher…für jeden hausärztlich Tätigen eine wichtige Grundlage.“ (Vorwort 2013).
Es fehlt hier leider ein Hinweis auf die gesetzliche (haus-) ärztliche Berufskrankheiten-Anzeigepflicht („Krankmeldungen wegen Berufskrankheiten“?!), der mögliche Nutzen des Buches für Betriebs- und Arbeitsmediziner wird erst gar nicht angesprochen.

Inhaltsverzeichnis / Stichwortverzeichnis / Literaturverzeichnis
Während das Inhaltsverzeichnis ohne Hinweise auf die orthopädische Berufskrankheiten – Lehre auskommt und Literaturhinweise komplett fehlen, kommt das Stichwortverzeichnis lediglich mit zwei Seitenangaben zu BK-Fragen aus:
Seite 79: Berufskrankheit und Berufskrankheitenverordnung (BKVO♦)
Seite 400: Berufsgenossenschaft, Unfallversicherung und Berufskrankheit
♦ offiziell: BKV!

Biomechanik und Pathophysiologie
Unverständlich bleibt, warum im ersten Kapitel die entscheidenden orthopädischen BK-Gundlagen nicht berücksichtigt werden!
Unter „Abrissbruch“ fehlt die Beschreibung der „Abrissbrüche der Wirbelfortsätze“ (BKV-Nr. 21 07), also auch eine kritische Auseinandersetzung mit dieser BK!

Anamnese
Völlig überholt erscheint dem Autorenkollektiv die allgemeingültige Forderung, jeden (!) Patienten nach seinem Beruf zu fragen (HIPPOKRATES): Eine Arbeits- bzw. Tätigkeitsanamnese wird nicht gefordert, womit sich natürlich die gesetzliche Ärztliche BK-Anzeigepflicht (§ 202 SGB VII) nicht erfüllen läßt.

Sozialrecht, Rehabilitation
Unter „Prävention“ werden zwar in allgemeiner Form Vorsorgemaßnahmen, Frühdiagnose (!) und Vorsorgeuntersuchungen angesprochen, aber die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), d. h. zur BK-Prävention bzw. -Früherkennung  findet keine Erwähnung!
Unter dem Ausdruck „Arbeitsbedingte Schäden“ (S. 79) werden dann mit Hinweis auf die BKV“O“ nur  drei  Krankheitsbilder angerissen, ohne diese als BK-Entitäten (BKV-Nrn. 21 03: Erkrkg. d. Druckluftwerkzeuge, 21 02: Meniskusschäden und 21 12: Gonarthrose) angemessen zu behandeln, d. h. es fehlen z. B. auch jegliche Hinweise auf die amtliche BK-Literatur!
Die Abschnitte „Rehabilitation“ und „Begutachtungsprobleme“ schließlich kommen gänzlich ohne den Begriff „Berufskrankheit“ aus.

Generelle Erkrankungen
Osteoporose: Unter Ätiopathogenese wird zwar auf „…sonstige bekannte Ursachen…“ verwiesen, die sekundäre Osteoporose als durch Cadmium, Phosphor etc. verursachter Berufskrankheitenbefund (Müsch 2006) bleibt unerwähnt. Ebenso (bzw. nur indirekt) wie iatrogene „Kollateralschäden“ bei kortisonpflichtigen Berufskrankheiten.
Sehnen und Sehnenscheidenerkrankungen: BKV-Nr. 21 01: Fehlanzeige!
Schleimbeutelerkrankungen: BKV-Nr. 21 05: Fehlanzeige!

Wirbelsäule
Zitat: „Wirbelsäulensyndrome … führen zu 20% aller … Krankschreibungen … und sind in fast 50% Gegenstand vorzeitig gestellter Rentenanträge.“ – leider werden hier die arbeitsbedingten H- und LWS-Syndrome (BKV-Nrn. 21 08 / 09 und 10) als zugrunde liegend nicht besprochen. (Vgl. Müsch, Krankmeldungen wegen Berufskrankheiten, Die BKK, 401, 2010). In der Übersicht „Ursachen der … Diskose … Bandscheibendegeneration … “ haben arbeitstechnische Voraussetzungen keinen Platz!
Im abschließenden Abschnitt zur „Begutachtung“ wird auf „Wirbelsäulenschäden als Berufskrankheit“ nur in Kurzform (d. h. auch mit keiner Erwähnung im Stichwortverzeichnis) eingegangen, ohne die o. g. BKV-Entitäten angemessen zu würdigen. Neben dem Auslassen der HWS, der für die BKV-Nr. 21 10 „… infrage kommenden Berufsgruppen …“ (Traktoristen, Erdbaumaschinenfahrer etc) und weiterer kleiner juristischer Unsauberkeiten ist insbesondere klarzustellen, dass der Hinweis auf „… mindestens 10-jähriger Tätigkeit …“ nicht (!) in der Berufskrankheiten-Verordnung steht. Wissenschaftlich korrekt müsste vermerkt werden, dass die objektivierbaren BK – Befunde spätestens nach 10-jähriger Exposition nachweisbar sind (Müsch 2006)!

Schulter
Die verschiedenen Möglichkeiten des Vorliegens z. B. einer BKV-Nr. 21 01 im Schulterbereich bzw. einer BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII werden nicht behandelt! Ferner wird die „Athrose des Schultereckgelenks“ nicht der BKV-Nr. 21 03 zugeordnet! Unter „Begutachtung sind schließlich BK-Probleme gänzlich ausgeklammert.

Arm und Hand
Zitat: „Die Arthrose des Ellenbogengelenks ist meist eine sekundäre (!) Arthrose.“: Leider werden die dazugehörigen Ausführungen im amtlichen Merkblatt zur BKV-Nr. 21 03  schlicht übergangen.
Zu „Pressluftschaden“ werden die Befunde ( Lunatummalazie, Osteoch. diss.) i. S. der BKV-Nr. 21 03 (ohne Nennung dieser amtlichen Bezeichnung) angeführt, deren Auftreten aber unter unamtlichen Vorbehalt gestellt: „Bei individueller Disposition kann …“ Die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) kennt diese einschränkende Voraussetzung nicht, da die „Versicherten so versichert sind, wie sie sind!“
„Tennisellenbogen“ und „Golferellenbogen“
werden als BKV-Nr. 21 01 der Berufssportler nicht thematisiert. (Ebenso wie der „Studentenellenbogen“  – falls ernst gemeint s. BKV-Nr. 21 05 -, weil auch Studenten zum versicherten Personenkreis zählen <§ 2 SGB VII>).
Beim nochmaligen Ansprechen der „Lunatummalazie“ wird ausgefürt, dass eine „berufliche Tätigkeit am Presslufthammer“ als ursächlich diskutiert (?) wird: Das widerspricht eindeutig dem amtlichen Merkblatt zur BKV-Nr 21 03, wonach die Kausalitätsfrage geklärt ist – jedenfalls bringen die Autoren keine neuen Argumente!
Unter „Rhizarthrose“ fehlen Hinweise auf bereits erfolgte Anerkennung als „Wie- Berufskrankheit“ (vgl. X0015).
Obwohl quasi dem amtlichen Merkblatt zu BKV-Nr. 21 01 entsprechend typische Befunde zur Sprache kommen, werden diese unter „Sehnen- und Sehnenscheidenerkrankungen“ nicht als Berufskrankheitensymptome identifiziert.
Das „Karpaltunnelsyndom (CTS)“ wird ungewöhnlich knapp behandelt, weil offensichtlich schon bei der Definition den Neurologen der Vortritt gelassen wird: „Kompression des N. medianus durch…“ Aber auch Arbeitsmediziner würde es interessieren, welche pathomorphologisch dokumentierbaren Veränderungen der Tunnelstrukturen durch welche beruflichen Risikofaktoren verursacht werden können, die zu einer sekundären Medianus-Symptomatik führen würden (vgl. Diskose/Ischialgie). Es wäre sehr wünschenswert gewesen, wenn das zehnköpfige Autorenkollektiv den wissenschaftlichen Diskurs zu dem Thema anlässlich der Wissenschaftlichen BK-Begründung des Berufskrankheiten-Bundesministeriums  (Bek. d. BMAS, Gemeinsames Ministerialblatt / GMBl 2009, 27, 573-581 / s. o.) aufgenommen hätte. Spätestens seit 2009 nämlich muß das orthopädische CTS  mit neurologischer Medianus-Symtomatik als Quasi-BK von den UVTr. (BG`en etc) „wie eine Berufskrankheit“ anerkannt werden – ab 1. 1. 12015: BK-NR. 21 13
!
Ein weiteres Krankheitsbild aus dem amtlichen Merkblatt zur BKV-Nr. 21 03 (nämlich Ermüdungsbrüche des Kahnbeins / Kahnbeinpseudarthrosee) wird nicht als Berufskrankheit besprochen, vielleicht weil „… viele Skaphoidfrakturen primär nicht diagnostiziert werden.“ – und somit als BK nicht angezeigt werden?

Hüftregion
Zitat: „Neben der Wirbelsäule gibt es hier die meisten Fragen.“ –  Aber Berufskrankheiten: leider Fehlanzeige! Beispiele: Tuberkulöse Koxitiden (BKV-Nr. 31 01) oder Koxarthrose als BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII.

Kniegelenk
Gonarthrose“: Unter Ätiopathogenese kein Hinweis auf berufliche Überbelastung i. S. der BKV-Nr. 21 12!
„Meniskopathie“: „Unter Ätiopathogenese kein Hinweis auf berufliche Überbelastung i. S. der BKV-Nr. 21 02 (cave: Berufsfußballspieler)!
Unter „Begutachtung“ schließlich erfolgen folgende BK-Informationen:
1. Zu BKV-Nr.-21 02 heißt es ohne Quellenangabe: „… die als Berufserkrankung nach mindestens 3-jähriger beruflicher Tätigkeit anerkannt werden.“ Die Legaldefinition lautet jedoch anders!
2. Unter fehlendem Hinweis auf die BKV- Nr. der Gonarthrose als BK wird irreführenderweise verlangt, dass trotz Vorliegen arbeitstechnischer Voraussetzungen für die Entstehung der BK, die sogar beschrieben werden, dennoch auch „konkurrierende Ursachen“ aufzudecken wären. Warum: Selbstentlarvend folgt als Begründung (Zitat): „Oftmals ist eine berufsbedingte Gonarthrose nicht eindeutig von von anderen sekundären Gonarthrosen zu unterscheiden.“ Arbeitsmediziner würden hier klarstellen, dass eine berufsbedingte Gonarthrose sich klinisch keinesfalls von anderen Gonarthrosen unterscheiden würde, weshalb bei der BK – Begutachtung die Orthopäden zwar für die klinische Diagnosesicherung, aber nicht für die arbeitsmedizinische Zusammenhangsfrage zuständig sind (Vgl. Ärztl. Weiterbildungsordnung). Abschließend folgt noch unvermittelt eine unerklärte Feststellung: „Die MdE ist derzeit noch nicht festgesetzt.“(?)

Unterschenkel / Oberes Sprunggelenk
Die „Paratonitis crepitans“ wird zwar unter „Sehnenschäden“ besprochen, aber nicht der BKV-Nr. 21 01 zugeordnet (vgl. amtliches Merkblatt). Interessant wäre hier eine Abklärung, inwieweit die Achillessehnen von Berufsportlern besonders häufig betroffen sind.

Begutachtung
Während
ein Abschnitt „Begutachtung“ nur drei der einzelnen Kapitel (s. o.) abschließt, findet sich am Ende des Buches noch ein Kapitel mit demselben Titel.
Leider finden sich hier zwei unakzeptable Passagen – Zitate:
1. „Versicherungen: Ärztliche Gutachten werden entweder für die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV…)…“ (?)
2. „Deutsche Gesetzliche Unsfallversicherung: Die DGUV tritt für Schäden ein…“ (?)
Bei der sog „DGUV“ handelt es sich um einen Verein der Unternehmer – Haftpflichtversicherungen, der üblicherweise seinen Rechtsstatus (e. V.) verheimlicht. Selbst der Vereinsstatus ist aufgrund der Geschäftspraktiken umstritten (vgl. aktuelle „ADAC“ – Diskussion). Herr des Berufskrankheiten – Verfahrens sind hingegen die öffentlich – rechtlichen Unfallversicherungsträger (z. B. Berufsgenossenschaften), die ebenfalls die Begriffe „Berufskrankheiten“ und „Unternehmerhaftpflicht“ im Titel verscheigen.
Tabellarisch werden schließlich die BKV-Nrn. 21 01 – 22 01 vorgestellt, ohne die jeweilige einschränkende Vorausstzung der Berufsaufgabe korrekterweise zu zitieren, bei der 21 12 wird der Verordnungstext (z. B. Expositionsdosisangabe) sogar vollkommen mißachtet.
Während  „Erhöhte Zahnabrasionen“ (21 11) nicht ausgegliedert wurden, werden weitere „Orthopädisch…relevante Erkrankungen aus der Berufskrankheitenliste“ ignoriert: vgl. „Berufskrankheiten nach Fachgebieten: Orthopädie“, Müsch 2006. ( s. o.) und Thürauf 2014 (Infektionserreger, chemische Einwirkungen
: s. o.).

Fazit
Das Buch wäre zur Facharzt – Prüfungsvorbereitung als kontraprodutiv abzulehnen. Inwieweit die Berufskrankheiten – Bundesministerin (Nahles, S.P.D.) die sozialpolitischen Folgen einer derartigen Publikation anders zu würdigen wüßte, bleibt dahingestellt. Immerhin handelt es sich auch bei orthopädischen Berufskrankheiten um anzeigepflichtige Versicherungsfälle, deren Nichtbeachtung dem iatrogenen Berufskrankheiten – Dunkelziffernaufkommen Vorschub leisten könnte.

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Bandscheibenbedingte Erkrankungen
Ursachen, Diagnose, Behandlung, Vorbeugung, Begutachtung

Bandscheibenbedingte Erkrankungen

Robert Krämer – Jan Matussek – Theodoros Theodoridis ♦)
Thieme, Stuttgart – New York 2013
ISBN: 9783135556062

Ansprüche
Unter der Ankündigung „Alles Wissenswerte zum Thema…“ werden „Informationen über … orthopädische, internistische, neurologische ….“, aber keine über arbeits- oder gar betriebsmedizinische „… Fragen …“ versprochen. Dabei steht der Begriff „Ursachen“ im Untertitel an erster Stelle, allerdings ohne daß im Buch der Zusammenhang mit Berufskrankheiten i. S. der Kausalitätslehre vertieft würde.

Inhaltsverzeichnis / Sachverzeichnis / Literaturverzeichnis
Laut Inhaltsverzeichnis werden Berufskrankheiten in dem 402 Seiten starken Buch am Ende fünfeinhalb Seiten eingeräumt. Unverständlicher- jedoch modernistischerweise wird auf ein Literaturverzeichnis gänzlich verzichtet. Daher fällt zunächst nicht auf, daß die maßgebliche Literatur zur Berufskrankheitenlehre- und recht nicht angemessen rezipiert wurde. Im Sachverzeichnis sucht man vergeblich nach Begriffen wie Ärztliche Anzeigepflicht, Arbeits- bzw. Berufsanamnese,  Arbeits- oder Betriebsmedizin, Berufsaufgabe, Sozialgesetzbuch VII …

Anamnese
Da das Inhaltsverzeichnis kein Kapitel „Anamnese“ ausweist, werden Arbeits- bzw. Berufsanamnese vom Autorenkollektiv auch nicht vertieft, womit sich natürlich die Ärztliche BK-Anzeigepflicht (§ 202 SGB VII) nicht erfüllen läßt (iatrogene Steigerung der BK-Dunkelziffern). Cave: § 202 SGB VII gilt für die gesamte Ärzteschaft, also auch für Orthopäden!

Geschichte
Gleich am Anfang der „Zeittafel zur Geschichte der bandscheibenbedingten Erkrankungen“ wird unterschlagen, daß der zurecht an erster Stelle genannte HIPPOKRATES schon gefordert hatte, jeden Patienten nach seinem Beruf zu fragen (Arbeitsanamnese – s. o.)! Als Schlußpunkt wird auf der Tafel sogar die Aufnahme (Bundesgesetzblatt 1992 Teil I Seite 2343) der bandscheibenbedingten Erkrankungen der H- und LWS durch mechanische Überbelastungen in die Anlage 1 (sog. BK-Liste) der Berufskrankheiten-Verordnung als Nrn 21 08, 21 09 und 21 10 verschwiegen – warum nur?

Zwischenfrage
Sollte die Buchkritik an dieser Stelle abbrechen?

Terminologie

Fortsetzung folgt.

Die Kernfrage lautet: Wird der Buchtitel den gleichnamigen Berufskrankheiten-Nrn 21 08, 21 09 und 21 10 Anlage 1 BKV gerecht, zumal es sich um anzeigepflichtige (Ärzteschaft) bzw. meldepflichtige (Kranken- aber auch auch sog. „Gesundheits„kassen) bandscheibenbedingte H- und LWS- Syndrome handelt?

PS: Die Suchfunktion der „Theodoros Theodoridis“♦) – Website antwortete am 2. 6. 2014: <Die Textsuche nach „berufskrankheit“ war erfolglos. Bitte verändern Sie Ihre Suche.> → <Die Textsuche nach „berufskrankheiten“ war erfolglos. Bitte verändern Sie Ihre Suche.>?


 

 

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