2107 – Abrißbrüche der Wirbelfortsätze

Die maßgebliche Zuständigkeit für die Prävention nach dem SGB VII liegt beim Berufskrankheiten-Bundesministerium (BMAS-Abtlg. III/IIIb1).


Klinische Zuordnung: Orthopädie

Amtliches Merkblatt:
Müsch, Berufskrankheiten, WVG 2006, 173-174

 

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